Satzung

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Obst- und Gartenbauverein Ellwangen e. V.“ Er hat seinen Sitz in 73479 Ellwangen und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Ellwangen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  • Förderung der Pflanzenzucht
  • Förderung der Gartenkultur, mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Förderung der Kleingärtnerei
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung
  • Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes
  • Die fachliche Beratung der Mitglieder.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.
  • die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher Zielrichtung
  • die Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen
  • die Durchführung von Unterweisungen, Rundgängen u.a.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Aalen e. V. und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. Stuttgart angeschlossen.

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Um ordentliches Mitglied zu werden, muss der Bereitwillige einen schriftlichen oder mündlichen Antrag stellen. Über diesen Antrag beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung ist diese schriftlich zu begründen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod.

Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Dieser ist durch einen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit haben, sich zu äußern. Der erfolgte Ausschluss ist ebenfalls durch einen Brief mitzuteilen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden, wenn sie den Jahresbeitrag bezahlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

4. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

5. Verwendung der Mittel

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.) Vergütungen für die Vereinstätigkeit:

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und für die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalt einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • Anträge zu stellen; soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten
  • die Mitgliedsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 4 der Satzung fristgerecht abzuführen.

 

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Jedes ordentliche Mitglied und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, in der Regel im 1. Quartal. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt des Stadtbezirks von Ellwangen, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Änderung der Satzung
  • die Beschlussfassung über Anträge.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen werden wie nicht erschienene Mitglieder behandelt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Schriftliche Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen, sind ebenfalls zu behandeln, wenn sie 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen. Mündliche Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie von einem Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen und sich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern.

Vorschläge zur Wahl von Vorstandsmitgliedern können vom Vorstand vorgelegt werden. Wahlvorschläge in der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung von drei anwesenden Mitgliedern.

Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Die Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, des Rechners und des Schriftführers finden immer schriftlich oder per Handzeichen, in getrennten Wahlgängen statt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder soll in der Regel in einem Wahlgang vorgenommen werden. Die Wahl kann schriftlich oder durch Handzeichen erfolgen.

Gewählt sind die Bewerber mit der größten Stimmenzahl (Relative Stimmenmehrheit). Bewerber zum Vorstand müssen Mitglieder des Vereins sein.

Vor der Durchführung der Wahl muss der Bewerber seine Zustimmung zur Wahlannahme erklären.

Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

 

9. Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Rechner
  • dem Schriftführer
  • und mindestens 6 weiteren Vereinsmitgliedern.

Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit festlegen.

Es ist anzustreben, dass möglichst die Hälfte des Gesamtvorstandes zeitversetzt gewählt wird.

Eilentscheidungen des Vorstandes können schriftlich oder mündlich (Telefon) eingeholt und gefasst werden. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen handelt der Vorsitzende allein, vorbehaltlich der Genehmigung des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder müssen bereit sein, Aufgaben für den Verein zu übernehmen.

Dem Gesamtvorstand obliegt:

  • die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der anderen Veranstaltungen
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

10. Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein im Sinne des Gesetzes.

Jeder von Ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführungen. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

 

11. Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird von 2 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, vorgenommen. Die Prüfung der Einnahmen und der Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Der Rechner hat, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, die Rechnungsprüfer mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung zu bestellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Unterlagen vorhanden sind und die entsprechenden Auskünfte erteilt werden können.

 

12. Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

13. Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit.

 

14. Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Aalen oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

 

Diese Satzung (Satzungsneufassung) gilt ab der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 26. März 2010.